WISTA Rechtsanwalts AG
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Was im GmbH-Recht bei Gründungen und Kapitalerhöhungen zu beachten ist

GmbH Recht

Die strengen Vorgaben im GmbH-Recht sollten eingehalten werden, Einlagen dürfen nicht ohne weiteres an Gesellschafter zurückfließen.

Das OLG Jena hat sich mit der Fragestellung befasst

Sowohl für Geschäftsführer wie für Gesellschafter ist es ratsam, sich proaktiv mit ihrer rechtlichen Situation beziehungsweise mit dem Risiko juristischer Konsequenzen ihres Handelns oder Nicht-Handelns zu beschäftigen. Denn mittlerweile gibt es zunehmende Tendenzen und Forderungen, in diesem Bereich neue Maßstäbe anzulegen. So ist zum Beispiel die ordnungsgemäße, rechtlich korrekte Kapitalaufbringung bei der Gründung einer GmbH ebenso wichtig wie bei später erforderlichen Kapitalerhöhungen. Nicht erst im Zweifelsfall ist es sicherer, vorab juristische Expertise einzuholen – eventuelle spätere Probleme sind zweifellos teurer.

GmbH-Recht: Sorgfalt bei der Kapitalaufbringung bei Gründung und Kapitalerhöhung

Zur Klärung der juristischen Sachlage hat sich das OLG Jena in einem Beschluss vom 13.10.2020 (Az. 2 W 340/20) mit der Kapitalerhöhung bei einer GmbH auseinandergesetzt. Deren Gesellschafter hatten die Erhöhung des Stammkapitals in der erforderlichen notariellen Form beschlossen und damit auf den Weg gebracht. Nachdem die Kapitalerhöhungsbeträge seitens der Gesellschafter geflossen waren, wurde vom Notar die Handelsregisteranmeldung über diese Kapitalerhöhung eingereicht. Sie beinhaltete auch die notwendige Versicherung der Geschäftsführer, dass die Kapitalerhöhungsbeträge "für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden". Soweit schien alles okay, doch das zuständige Registergericht hat diese Versicherung als Nachweis für eine wirksame Kapitalaufbringung als nicht ausreichend erkannt und damit die Eintragung der Kapitalerhöhung zurückgewiesen. Das OLG Jena hat diese Entscheidung aufgehoben und konstatiert, dass die in der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführung ausreichend gewesen sei. Damit hat sich auch ein über den Wortlaut der Erklärung hinausgehender Nachweis erübrigt.

Der Beschluss lässt erkennen, dass auch kurze Versicherungen über die wirksame Kapitalaufbringung in formaler Hinsicht durchaus genügen. Allerdings tun Geschäftsführer gut daran, einen speziellen Fokus auf die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung selbst zu legen. Die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung ist bei der Gründung der GmbH ebenso wichtig wie bei späteren Kapitalerhöhungen. In beiden Fällen gibt es strenge Vorgaben zur Erbringung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile. Prinzipiell gilt: Sacheinlagen sind vollständig aufzubringen, bei Bareinlagen reicht eine Teileinzahlung aus – wobei immer mindestens ein Viertel des Nennbetrags auf jeden Anteil und bei der Gründung mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals eingezahlt sein muss. Die Einlagen müssen auch immer zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dürfen nicht ohne weiteres an die Gesellschafter zurückfließen.

Falsche Versicherungen sind strafbewehrt

Das OLG Jena hat nochmals klargestellt, dass vor allem Bareinlagen nicht zwingend auf dem Geschäftskonto der GmbH liegen bleiben müssen. Sie können und sollen vielmehr für den Geschäftsbetrieb der GmbH verwendet werden. Vorsicht gilt jedoch stets in Konstellationen, in denen die Einlagen an Gesellschafter zurückgeführt werden, z. B. bei Gesellschafterdarlehen oder beim Erwerb von Vermögensgegenständen von der Gesellschaft durch Gesellschafter. In solchen Fällen liegt schnell eine verdeckte Sacheinlage oder ein sogenanntes Hin- und Herzahlen vor, das nur unter engen Voraussetzungen als wirksame Kapitalaufbringung anzusehen ist. Geschäftsführern ist zu empfehlen, derartige Vorgänge genau zu prüfen, denn falsche Versicherungen sind strafbewehrt und können sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.