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Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das hat zur Folge, dass diese Personengruppe nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt und ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich gestalten muss. Eine Möglichkeit dieses zu tun, bietet die betriebliche Altersvorsorge. Der Vorteil: Die Beiträge zur Altersvorsorge können in hohem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten. Die Finanzbehörden setzen für Betriebsrenten an Gesellschafter-Geschäftsführer strenge Regeln, die zwingend eingehalten werden müssen. Was bei der Ausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer besonders zu beachten ist, erklärt Michael Maack, bAV-Fachmann aus dem Expertennetzwerk der Kokot Finanzplanung.

Gestaltung der Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der Planung der Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer sollte zuerst eine Bedarfsermittlung, also eine Berechnung der sogenannten Versorgungslücke unter Berücksichtigung bestehender Versorgungen, erfolgen. Dabei sind Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Anwartschaften aus Betriebsrenten, privaten Vorsorgeverträgen sowie die Einkommenssituation des zu versorgenden Geschäftsführers zu berücksichtigen. Steht die genaue Rentenlücke fest, kann der Beitrag berechnet werden, der erforderlich ist, um diese zu schließen. Gleichermaßen muss geprüft werden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer arbeits- und steuerrechtlich beherrschend tätig ist. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet darüber, ob die geplante Versorgung unter den gesetzlichen Insolvenzschutz des Betriebsrentenrechts fällt oder nicht. Dieser Schutz gilt nicht für arbeitsrechtlich beherrschend tätige Gesellschafter-Geschäftsführer. Damit deren Altersvorsorge im Fall einer Insolvenz des Unternehmens vor der Verwertung durch den Insolvenzverwalter geschützt ist, müssen für die jeweiligen Versorgungen geeignete rechtswirksame Verpfändungen eingerichtet werden.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich beherrschend tätig, hat dies darüber hinaus Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten seiner Altersvorsorge und erfordert, um die steuerrechtliche Anerkenntnis als betriebliche Altersvorsorge nicht zu gefährden, eine erweiterte Prüfung. Dabei werden durch die Finanzverwaltung unter anderem folgende Anforderungen formuliert.

Probezeit: Die sogenannte Probezeit ist einzuhalten. In der Regel muss das Unternehmen, das die Versorgung übernimmt, mindestens fünf Jahre bestehen. Auch der Geschäftsführer hat seine Befähigung durch eine zwei- bis dreijährige Tätigkeit nachzuweisen.

Erdienbarkeit: Die Erdienbarkeit der Versorgungszusage ist sicherzustellen. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer ab Beginn der Zusageerteilung mindestens zehn Jahre Dienstzeit bis zum Renteneintritt vorweisen muss.

Angemessenheit: Die Höhe der Versorgung muss angemessen sein. Die Summe der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung inklusive der Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge dürfen damit 75 Prozent der aktuellen Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht überschreiten.

Finanzierbarkeit: Die Finanzierbarkeit der zugesagten Altersvorsorge muss zum Zeitpunkt der Einrichtung der Versorgung gewährleistet sein.

Fremdvergleich: Die geplante Versorgung für den Gesellschafter-Geschäftsführer muss auch einem Fremdvergleich standhalten. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob ein angestellter Geschäftsführer ohne Unternehmensbeteiligung dieselbe Zusage bekommen hätte.

Gesellschafterbeschluss und Versorgungszusage: Neben der Beschlussfassung aller Gesellschafter ist auch eine schriftliche Versorgungszusage zu erstellen, in der die Art und der Umfang der Versorgung zu dokumentieren sind.

Sind sämtliche Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt, muss zwingend die Frage geklärt werden, ob die angedachte betriebliche Altersvorsorge bilanzneutral oder bilanzwirksam gestaltet werden soll. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet über den Durchführungsweg. Neben der Pensionszusage und der rückgedeckten Unterstützungskasse kann auch eine Direktversicherung als Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer eingerichtet werden. Auch die Kombination aller Durchführungswege ist möglich. Dabei spielt auch die Form der Anlage, in die der Sparbeitrag investiert werden soll, eine wichtige Rolle. Ob klassisch mit Garantiezins, aktienmarktorientiert mit aktiven Fonds oder passiven Indexfonds, den sogenannten ETFs: Die Ausrichtung der Anlage sollte stets zum Risikoprofil des zu versorgenden Geschäftsführers passen.

Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer erfordert Expertise